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Karin Linospiris |
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Geschäftsführende und Vorstände haften persönlich für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aus organisatorischen Defiziten des Unternehmens resultieren. Diese Haftung kann auch nicht delegiert werden. Die Geschäftsleitung hat hierbei vier Kernpflichten: die Organisations-, die Personalauswahl-, die Informations- und die Überwachungspflicht. Diese Pflichten und ihre Erfüllung müssen nachweisbar in die innerbetriebliche Exportkontrolle integriert werden. Nur dann gelingt es, eine Sanktionierung für Verfehlungen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Aktuelle Urteile belegen, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt und die Haftung für Compliance von den Behörden und Gerichten sehr weit verstanden wird. Daher sind ein Risikomanagement und eine Organisation für die innerbetriebliche Exportkontrolle für die Geschäftsleitung eines Exportunternehmens unerlässlich.
Inwieweit die Geschäftsführung für die innerbetriebliche Organisation der Exportkontrolle persönlich haftet, wie die Kernpflichten in der innerbetrieblichen Exportkontrolle umgesetzt werden können und wie Risiken vermieden werden können, werden in diesem Webinar behandelt. Maßnahmen zur persönlichen Enthaftung von Ausfuhrverantwortlichen werden vorgestellt.
Die Zielgruppe sind Geschäftsführende und Vorstände exportierender Unternehmen, sowie gegebenenfalls deren Exportabteilungsleitende.